Algemeine Verkaufsbedingung

ALGEMENE VERKOOP-, LEVERINGS- EN BETALINGSVOORWAARDEN

EG Techniek mit Sitz in Alphen, Niederlande
Handelsname: Dutch Overland
E-mail: erik@dutch-overland.com
Website: dutch-overland.com

Artikel 1 Definitionen
  1. EG Techniek : Handelsname Dutch Overland , niedergelassen in Alphen unter der KvK-Nr. 85705721
  2. Unter “Gegenpartei” wird in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die natürliche oder juristische Person verstanden, zu deren Gunsten EG Techniek auf der Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Sachen herstellt, installiert und/oder liefert oder Dienstleistungen erbringt.
Artikel 2 Anwendbarkeit dieser Bedingungen

Diese Bedingungen gelten für alle Angebote von EG Techniek, Verträge über die Lieferung und/oder Herstellung von Sachen, die Vermietung von Sachen und/oder die Erbringung von Dienstleistungen sowie für Lieferungen und Leistungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes mit EG Techniek vereinbart wurde. Verweise anderer Parteien auf ihre eigenen Geschäftsbedingungen werden von EG Techniek nicht anerkannt.

Artikel 3 Angebote
  1. Alle Angebote, sei es durch ein spezielles Angebot, in Preislisten, Katalogen oder Lagerbestandsangaben oder auf andere Weise, sind – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – völlig unverbindlich.
  2. Alle Vereinbarungen, auch wenn und soweit sie durch von EG Techniek beauftragte oder nicht beauftragte Vermittler zustande gekommen sind, kommen erst nach schriftlicher oder mündlicher Bestätigung durch EG Techniek oder durch einen von ihr hierzu ausdrücklich beauftragten Vermittler zustande.
  3. Die schriftliche Auftragsbestätigung gilt als richtig und genehmigt, wenn nicht innerhalb von 8 Tagen nach der Absendung schriftliche Einwände bei EG Techniek eingegangen sind.
  4. Angaben, die zu Angeboten gemacht werden, wie Zeichnungen, Abbildungen, Eigenschaften, Maße, Gewichte usw. sind nur annähernd richtig und für EG Techniek nicht verbindlich; sie dienen lediglich der Orientierung.
  5. Die einem Angebot beigefügten Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte usw. sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht vervielfältigt, an Dritte weitergegeben oder zur Einsichtnahme überlassen werden.
  6. Konstruktionsänderungen sind EG Techniek vollständig vorbehalten.
Artikel 4 Änderungen des Abkommens
  1. Wenn nach der Auftragserteilung noch Änderungen bei der Ausführung des Auftrags erforderlich sind, müssen diese EG Techniek rechtzeitig und schriftlich zur Kenntnis gebracht werden. Wenn die genannten Änderungen mündlich oder telefonisch mitgeteilt werden, geht das Risiko für die korrekte Ausführung zu Lasten der Gegenpartei.
  2. EG Techniek behält sich das Recht vor, eventuell aufgrund von Änderungen in der Bestellung, eine Preisänderung vorzunehmen.
  3. Änderungen, die an einem bereits erteilten Auftrag vorgenommen werden, können zur Folge haben, dass die vor den Änderungen vereinbarte Lieferzeit von EG Techniek überschritten wird. EG Techniek trägt keine Verantwortung für solche Verzögerungen.
Artikel 5 Durchführung des Abkommens
  1. EG Techniek bestimmt die Art und Weise, in der der Auftrag seiner Meinung nach ausgeführt werden soll. Er ist verpflichtet, die Gegenpartei auf Wunsch im Voraus über die Art und Weise der Ausführung zu informieren, es sei denn, dies steht im Widerspruch zur Natur des Auftrags.
  2. EG Techniek ist berechtigt, ohne Zustimmung der Gegenpartei den Auftrag oder Teile davon an Dritte, die nicht bei ihr beschäftigt sind, zu vergeben oder von ihnen ausführen zu lassen, wenn dies ihrer Meinung nach einer guten oder effizienten Ausführung des Auftrags förderlich ist, es sei denn, dies widerspricht der Natur des Auftrags.
Artikel 6 Informations- und Mitwirkungspflicht der Gegenpartei
  1. Die Gegenpartei sorgt dafür, dass alle Daten, die EG Techniek vernünftigerweise für die ihrer Meinung nach angemessene Ausführung des erteilten Auftrags benötigt, in der erforderlichen Form in den Besitz von EG Techniek gelangen. Die Gegenpartei leistet auch jede andere notwendige Mitwirkung bei der Ausführung des Auftrags.
  2. EG Techniek hat das Recht, die Ausführung des Auftrags auszusetzen, bis die Gegenpartei die im vorigen Absatz genannten Verpflichtungen erfüllt hat.
  3. Die Gegenpartei ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der EG Techniek durch diese Verzögerungen entstanden ist.
Artikel 7 Preise
  1. Die Preise von EG Techniek verstehen sich inklusive Umsatzsteuer und anderer Abgaben, exklusive Transport- und Versicherungskosten und ohne Abzug oder Rabatt, sofern nicht anders vereinbart.
  2. Die Preise von EG Techniek sind für die Lieferung ab dem Geschäftssitz von EG Techniek berechnet. Bei Lieferung an einen anderen Ort, auf Wunsch der Gegenpartei, gehen die damit verbundenen zusätzlichen Kosten zu Lasten der Gegenpartei.
  3. Preisangaben werden nur auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Preise gemacht.
  4. Alle Preise, die von EG Techniek für ihre Produkte verwendet werden, auf ihrer Website oder anderweitig bekannt gemacht werden, kann EG Techniek jederzeit ändern.
Artikel 8 Lieferung
  1. Lieferzeiten (und Reparatur- und Montagezeiten) sind unverbindlich und werden nur annähernd angegeben. Eine geringfügige Überschreitung der Lieferzeit und anderer Fristen, die nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens EG Techniek zurückzuführen ist, kann niemals einen Anspruch auf Schadenersatz begründen, es sei denn, die Gegenpartei hat ausdrücklich festgelegt, dass es sich um eine verhängnisvolle Frist handelt, oder dies geht eindeutig aus dem Vertrag hervor.
  2. Ab dem Zeitpunkt der Trennung von Sachen zu Gunsten der Gegenpartei, erfolgt diese auf Kosten und Risiko der Gegenpartei.
  3. Wenn während der Montage von Produkten ein Fahrzeug der Gegenpartei bei EG Techniek anwesend ist, muss die Gegenpartei für eine angemessene Versicherung des Fahrzeugs für die Gegenpartei sorgen.
  4. Wenn eine Lieferung an die Adresse des Vertragspartners vereinbart wurde, ist der Bestimmungsort der Ort, der vernünftigerweise mit dem Schiff, der Bahn oder dem Auto erreichbar ist, ohne mit gesetzlichen Vorschriften in Konflikt zu geraten und ohne Umladung der zu liefernden Waren in oder auf anderen Transportmitteln als denjenigen, die üblicherweise von oder im Namen von EG Techniek zu diesem Zweck verwendet werden, dies alles unbeschadet der Bestimmungen unter Punkt B dieses Artikels.
  5. EG Techniek ist berechtigt, die Bestellung in Teilen zu liefern und in Rechnung zu stellen.
  6. Materialien oder Sachen, die bei einer Reparatur ersetzt werden, werden der Gegenpartei übergeben, wenn dies bei der Erteilung des Reparaturauftrags ausdrücklich verlangt worden ist. Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass die Gegenpartei auf diese Materialien und Sachen zugunsten von EG Techniek bedingungslos verzichtet hat, ohne dass die Gegenpartei irgendeinen Anspruch auf Schadenersatz geltend machen kann. Wenn und soweit dies nach dem Urteil von EG Techniek notwendig und/oder wünschenswert ist, ist EG Techniek berechtigt, die ersetzten Materialien oder Sachen zu vernichten (oder vernichten zu lassen).
Artikel 9 Besondere Bestimmungen für die Vermietung von Gütern
  1. Die Gegenpartei, die Waren von EG Techniek mietet, ist nicht berechtigt, diese Waren zu veräußern, zu belasten, zu verpfänden, zu verleihen oder auf andere Weise Dritten zur Verfügung zu stellen. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung schuldet die Gegenpartei EG Techniek eine sofort fällige Geldstrafe in Höhe des Vierfachen des diesbezüglich geschuldeten Mietpreises, unbeschadet des Rechts von EG Techniek auf vollständigen Ersatz des sich daraus ergebenden Schadens, einschließlich der Kosten, die EG Techniek aufwenden muss, um die Waren wieder in ihr Eigentum und ihren Besitz zu bringen.
  2. Die Gegenpartei ist verpflichtet, EG Techniek im Falle einer Pfändung der gemieteten Sachen unverzüglich zu benachrichtigen, und zwar unter Angabe des Namens des Gerichtsvollziehers, der die Pfändung vornimmt, des Kurators, des Verwalters oder einer anderen Person, und ist ferner verpflichtet, ihnen den Mietvertrag auszuhändigen.
  3. Die Gegenpartei hat sich strikt an die Anweisungen und Weisungen von EG Techniek (bzw. des Personals von EG Techniek) zu halten.
  4. EG Techniek ist berechtigt, bei Beginn des Mietvertrags eine Kaution und/oder eine Anzahlung auf den Mietpreis zu verlangen. Auf diese Kaution oder Anzahlung werden keine Zinsen gezahlt.
  5. Die gemieteten Sachen werden von EG Techniek in gutem Zustand geliefert und müssen, abgesehen von normaler Abnutzung, in demselben Zustand zurückgegeben werden. Die Gegenpartei haftet für alle Schäden, die an den gemieteten Sachen ab dem Zeitpunkt der Lieferung durch EG Techniek an die Gegenpartei bis zu dem Zeitpunkt entstehen, an dem EG Techniek die tatsächliche Kontrolle über die gemieteten Sachen wiedererlangt. Die Gegenpartei ist verpflichtet, EG Techniek jeden Schaden und jeden Mangel an den gemieteten Sachen unverzüglich zu melden. Ohne die ausdrückliche Genehmigung von EG Techniek darf die Gegenpartei keine Reparatur vornehmen.
  6. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die gelieferten Sachen unverzüglich auf Mängel zu überprüfen. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden.
Artikel 10 Sicherheit
  1. EG Techniek ist immer berechtigt, vor Beginn oder Fortsetzung der Arbeiten und vor der Lieferung oder Fortsetzung der Lieferung eine ausreichende Sicherheit für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen der Gegenpartei zu verlangen.
  2. Wenn die geforderte Sicherheit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen wird oder sich die Rechtsform der Gegenpartei geändert hat, hat EG Techniek das Recht, den Vertrag ohne gerichtliche Intervention ganz oder teilweise aufzulösen und die bereits gelieferten und noch nicht verarbeiteten Waren zurückzunehmen, unbeschadet der EG Techniek dann zustehenden Rechte auf Zahlung dessen, was bei Beendigung des Vertrages aufgrund der geleisteten Arbeiten und Lieferungen sowie der entstandenen Kosten fällig ist.
Artikel 11 Zahlung und Zahlungsbedingungen
  1. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung durch Überweisung auf ein von EG Techniek zu benennendes Bank- oder Girokonto bei Lieferung der Sachen oder unmittelbar nach Erbringung der Leistungen. In einigen Fällen kann eine vollständige oder teilweise Vorauszahlung verlangt werden.
  2. Die Zahlungsfristen werden als tödliche Zahlungsfristen betrachtet. Dies bedeutet, dass der Kunde, wenn er den vereinbarten Betrag nicht spätestens am letzten Tag der Zahlungsfrist bezahlt hat, von Rechts wegen in Verzug ist, ohne dass EG Techniek den Kunden mahnen und/oder in Verzug setzen muss.
  3. EG Techniek behält sich das Recht vor, eine Lieferung von einer sofortigen Zahlung abhängig zu machen oder eine Sicherheit für den Gesamtbetrag der Dienstleistungen oder Produkte zu verlangen.
  4. Bei Kauf auf Rechnung, der nur mit vorheriger Zustimmung von EG Techniek erfolgt, muss die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum bei EG Techniek eingegangen sein.
  5. Sofern nicht anders vereinbart, wird die Verpackung der gelieferten Waren nicht zurückgenommen und die Gegenpartei darf diese nicht mit den Rechnungsbeträgen verrechnen.
Artikel 12 Verzug der Gegenpartei
  1. Wenn die Gegenpartei ihrer Zahlungsverpflichtung oder irgendeiner anderen Bestimmung des Vertrags nicht, nicht rechtzeitig, nicht ordnungsgemäß oder nur teilweise nachgekommen ist, ihre Sachen gepfändet werden, Zahlungsaufschub beantragt wird oder ihr Konkurs beantragt wird, ist sie von Rechts wegen in Verzug und ist der gesamte EG Techniek geschuldete Betrag ohne Mahnung oder Inverzugsetzung – ungeachtet früher getroffener Terminvereinbarungen in Bezug auf die Zahlung – sofort fällig und zahlbar.
  2. Der unter A. genannte Betrag wird um Verzugszinsen in Höhe von 2 % pro Monat ab dem Rechnungsdatum (wobei ein Teil eines Monats für einen ganzen Monat gerechnet wird) auf den Bruttorechnungsbetrag bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung erhöht.
  3. In den unter A. genannten Fällen hat EG Techniek auch das Recht, die Ausführung von noch laufenden Verträgen auszusetzen oder jeden Vertrag mit der Gegenpartei ganz oder teilweise aufzulösen, und zwar nach dem Ermessen von EG Techniek und ohne gerichtliche Intervention, und zwar ohne dass EG Techniek der Gegenpartei gegenüber zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet ist, und zwar insoweit, als dies durch die Nichterfüllung oder die Umstände gerechtfertigt ist.
Artikel 13 Zurückbehaltungsrecht

EG Techniek ist berechtigt, Sachen, die EG Techniek von und für die Gegenpartei in ihrem Besitz hat, bis zur Bezahlung aller Kosten zurückzubehalten, die EG Techniek für die Ausführung von Aufträgen der genannten Gegenpartei aufgewendet hat, unabhängig davon, ob sich diese Aufträge auf die genannten oder andere Sachen des Kunden beziehen, es sei denn, der Kunde hat für diese Kosten eine angemessene Sicherheit geleistet.

Artikel 14 Eigentumsvorbehalt
  1. Alle von EG Techniek gelieferten oder zu liefernden Sachen bleiben Eigentum von EG Techniek, solange die Gegenpartei die Rechnung für die gelieferten oder zu liefernden Sachen, die Rechnungen für zusätzliche Arbeiten sowie alle Forderungen wegen Nichterfüllung des Vertrages (einschließlich der geschuldeten Zinsen und außergerichtlichen Kosten) nicht bezahlt hat.
  2. Solange das Eigentum an den gelieferten oder zu liefernden Sachen im Sinne von Absatz A bei EG Techniek verbleibt, ist der Vertragspartner nicht berechtigt, die genannten Sachen, außer im Rahmen der normalen Ausübung seines Betriebs, zu veräußern oder zu belasten, zu vermieten, zu verpfänden oder Dritten unter welchem Namen auch immer zur Verfügung zu stellen.
  3. Im Falle eines Kauf- und Verkaufsvertrags mit einer Gegenpartei ist diese Partei entweder verpflichtet, die gelieferten Sachen bis zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung angemessen und auf eigene Rechnung gegen Feuer- und Einbruchsschäden, Diebstahl, Unterschlagung, Ansprüche Dritter und eigenes Risiko versichern zu lassen oder haftet gegenüber EG Techniek für den gesamten Schaden an diesen Sachen, der EG Techniek aus den vorgenannten Ereignissen entsteht.
Artikel 15 Urheberrecht, gewerbliches Schutzrecht und Vervielfältigungsrecht
  1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, bleiben die von oder im Namen von EG Techniek zur Verfügung gestellten Entwürfe, Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen, Modelle, Budgets, Programme und Berechnungen usw. ihr Eigentum.
  2. Alle Rechte an Entwürfen, Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Programmen und dergleichen (Urheberrechte, Modellrechte und dergleichen) sind vorbehalten und müssen beachtet werden.
Artikel 16 Höhere Gewalt
  1. EG Techniek haftet nicht für die nicht, nicht ordnungsgemäße oder nicht rechtzeitige Ausführung von Aufträgen, die EG Techniek erteilt wurden, wenn dies die Folge von höherer Gewalt im weitesten Sinne des Wortes ist. Als höhere Gewalt gelten auch: schwerwiegende Störungen im Produktionsprozess und auf andere Weise, Nichterfüllung der Verpflichtungen durch die Lieferanten von EG Techniek, Unruhen, Epidemien, Naturkatastrophen, Feuer und andere Kalamitäten, Transportschwierigkeiten, Streiks, Ausschluss, Maßnahmen der Regierung, insofern diese Umstände unmittelbare Folgen für die ordnungsgemäße Ausführung der Bestellung haben.
  2. Sobald ein unter A. genannter Umstand eintritt, wird EG Techniek die Gegenpartei davon in Kenntnis setzen.
  3. Wenn die Erfüllung durch EG Techniek vorübergehend unmöglich ist, ist sie berechtigt, die Erfüllung des Vertrages so lange auszusetzen, bis der Umstand, der die höhere Gewalt verursacht hat, nicht mehr besteht.
  4. Im Falle einer dauerhaften Situation höherer Gewalt wird nach Erhalt der unter B. genannten Mitteilung der Vertrag für den noch nicht ausgeführten Teil als aufgelöst betrachtet, vorbehaltlich der Verpflichtung des Kunden, EG Techniek in Empfang zu nehmen und ihm den ausgeführten Teil des Auftrags zu vergüten. Dasselbe gilt, wenn die Erfüllung durch EG Techniek nur vorübergehend unmöglich ist, aber voraussichtlich länger als drei Wochen dauern wird.
Artikel 17 Haftung
  1. Vorbehaltlich der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die (Produkt-)Haftung sowie unter Beachtung der gesetzlichen Regeln der öffentlichen Ordnung und von Treu und Glauben ist EG Techniek nicht zu irgendeinem direkten oder indirekten Ersatz von Schäden, gleich welcher Art, einschließlich Gewinnausfall, an beweglichen oder unbeweglichen Sachen oder an Personen bei der Gegenpartei verpflichtet.
  2. Die Haftung von EG Techniek erstreckt sich in jedem Fall nur auf den Betrag, für den sie versichert ist, oder, falls sie keine diesbezügliche Versicherung abgeschlossen hat, auf den Betrag, für den sich ein Unternehmer mit einem Betrieb wie dem von EG Techniek zu versichern pflegt.
  3. EG Techniek ist jederzeit berechtigt, wenn und soweit möglich, den Schaden der Gegenpartei rückgängig zu machen.
  4. Empfehlungen von EG Techniek in Bezug auf den Tätigkeitsbereich von EG Techniek im weitesten Sinne des Wortes, sowohl mündlich als auch schriftlich, an andere Parteien oder potentielle Kunden erfolgen immer unverbindlich. EG Techniek übernimmt keine Haftung als Folge einer unrichtigen und/oder falschen Beratung.
Artikel 18 Reklamationen
  1. Eine Gegenpartei, die mit den von EG Techniek gelieferten Sachen oder den von EG Techniek ausgeführten Arbeiten nicht zufrieden ist, kann spätestens innerhalb von 8 Werktagen nach Erhalt dieser Sachen oder nach Beendigung dieser Arbeiten eine schriftliche Reklamation einreichen. Bei äußerlich nicht erkennbaren Mängeln ist die Reklamation innerhalb von 8 Werktagen, in jedem Fall aber innerhalb der Garantiezeit nach Auftreten des Mangels schriftlich einzureichen.
  2. Die Rücksendung der gelieferten Waren kann nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von EG Techniek unter den von EG Techniek zu bestimmenden Bedingungen erfolgen.
  3. Wenn sich die Reklamation als begründet erweist, sorgt EG Techniek nach eigenem Ermessen für den Ersatz der Sachen oder der ausgeführten Arbeiten oder für die Rückerstattung der gezahlten Beträge abzüglich der entstandenen Kosten.
  4. Reklamationen in Bezug auf die Rechnung können innerhalb von 8 Werktagen nach Rechnungsdatum schriftlich eingereicht werden.
  5. Die Bestimmungen unter A. sind nicht anwendbar, wenn nur eine geringfügige Abweichung vom Vereinbarten vorliegt. Bei der Beurteilung, ob eine Lieferung über die zulässigen Grenzen hinaus abweicht, ist ein Durchschnitt aus der Lieferung zu bilden; eine Beanstandung einzelner Stücke oder Einheiten ist nicht möglich.
Artikel 19 Gewährleistung
  1. EG Techniek garantiert die Tauglichkeit der gelieferten Sachen und/oder der von ihr ausgeführten Arbeiten. Die Gebrauchstauglichkeit wird nicht garantiert.
  2. Die Garantie in Bezug auf die Produkte gilt ausschließlich für Mängel, die durch fehlerhafte Herstellung, Konstruktion oder Material verursacht werden. Die Garantie gilt nicht für Schäden, die durch Unfälle, Änderungen am Produkt, Nachlässigkeit oder unsachgemäßen Gebrauch durch den Kunden verursacht wurden, sowie für den Fall, dass die Ursache des Mangels nicht eindeutig festgestellt werden kann.
  3. Gemäß der EU-Gesetzgebung gilt eine Garantiezeit von 24 Monaten. Für die von EG Techniek gelieferten Waren gilt nur die Garantie, die EG Techniek vom jeweiligen Hersteller und/oder Lieferanten gewährt und gegenüber EG Techniek erfüllt wurde.
  4. Bei Lieferung ohne Montage beginnt die Garantiezeit mit dem Tag der Inbetriebnahme, spätestens jedoch 30 Tage nach Versand der Ware. Bei Lieferung mit Montage beginnt diese Frist mit dem Tag der Inbetriebnahme.
  5. EG Techniek haftet im Rahmen ihrer Garantie nur für Mängel, von denen die Gegenpartei nachweist, dass sie innerhalb der Garantiezeit ausschließlich oder überwiegend als direkte Folge der Minderwertigkeit von Material, Herstellung oder Ausführung entstanden sind. Die Gegenpartei hat EG Techniek einen Mangel unverzüglich nach dessen Entdeckung mitzuteilen, andernfalls ist EG Techniek nicht an ihre Garantie gebunden.
  6. Ungeachtet der Reparatur bleibt die ursprüngliche Garantiezeit für die reparierte Sache bestehen. Wenn eine Sache vollständig durch eine neue Sache ersetzt wird, gilt für diese neue Sache wieder die volle Garantiezeit.
  7. Für die von EG Techniek durchgeführten Reparatur- oder Revisionsarbeiten wird, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, nur eine Garantie auf die einwandfreie Ausführung der beauftragten Arbeiten gewährt.
  8. Die Garantie erlischt, wenn die Gegenpartei einen Mangel an einer von EG Techniek gelieferten und unter diese Garantiebestimmungen fallenden Sache oder einem Teil davon reklamiert, an dem die Gegenpartei Arbeiten ausgeführt hat oder hat ausführen lassen oder die besagte Sache oder den Teil davon unsachgemäß und/oder ineffizient oder entgegen den Anweisungen von EG Techniek benutzt hat oder hat benutzen lassen.
  9. Die Rücksendung der Waren kann nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von EG Techniek erfolgen. Waren, die von der Gegenpartei zurückgeschickt werden, sich aber nicht als mangelhaft erweisen, werden auf Kosten der Gegenpartei zurückgeschickt, wobei diese auch die EG Techniek entstandenen Kosten für die Untersuchungen bezüglich der Reklamation zu tragen hat.
Artikel 20 Verjährung

Alle Rechtsansprüche der Gegenpartei aufgrund eines Vertrags, auf den diese Bedingungen Anwendung finden, verjähren, abgesehen von den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen, nach einem Jahr, gerechnet ab dem Tag, an dem die Sachen geliefert wurden oder hätten geliefert werden müssen, oder ab dem Tag, an dem die Arbeiten abgeschlossen wurden oder hätten abgeschlossen werden müssen.

Artikel 21 Rechtsstreitigkeiten
  1. Auf alle Verträge, auf die sich die Bedingungen ganz oder teilweise beziehen, ist niederländisches Recht anwendbar.
  2. Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien, die sich aus diesen Verträgen, aus sich daraus ergebenden Verträgen und/oder aus diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben, unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit der niederländischen Gerichte.
  3. Soweit die Entscheidung der vorgenannten Streitigkeiten in die Zuständigkeit des Gerichts fällt, werden diese in erster Instanz ausschließlich von dem zuständigen Gericht in dem Bezirk, in dem EG Techniek ihren Sitz hat, entschieden, es sei denn, die andere Partei hat innerhalb von fünf Wochen, nachdem EG Techniek sich gegenüber der anderen Partei auf diese Bestimmung berufen hat, schriftlich mitgeteilt, dass sie die Entscheidung der Streitigkeit durch das nach dem Gesetz zuständige Gericht wünscht. Kein Teil dieser Publikation darf ohne ausdrückliche Genehmigung des Herausgebers vervielfältigt und/oder durch Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder auf andere Art und Weise veröffentlicht werden.